Urteil / Wilde Werbung mit Visitenkarten an Autos verboten / ADAC: Vor dem Verkauf einen Experten hinzuziehen
Freitag, 03.09.2010
München (ots) - Wer an fremden Fahrzeugen mit Visitenkarten für
einen Autoankauf wirbt, muss mit einem gehörigen Bußgeld rechnen. So
urteilte jüngst das OLG Düsseldorf (Az. IV-4RBs-25/10). Demnach
musste ein Autohändler 200 Euro Strafe zahlen, weil er ohne
Genehmigung der Stadt seine Visitenkarten auf Parkplätzen hinter
Scheibenwischern anbrachte. Die Richter des Düsseldorfer OLG hatten
dies damit begründet, dass das Anbringen von Werbung auf öffentlichen
Parkplätzen nur dem gewerblichen Zweck diene.
Laut ADAC ist bei vielen Autohändlern, die "wild" mit
Visitenkarten werben, höchste Vorsicht geboten. Eine Umfrage des
Automobilclubs hat ergeben, dass knapp 75 Prozent der Befragten
unzufrieden mit den Kaufangeboten waren.
Der ADAC rät daher, sich keinesfalls von derartigen Händlern
überrumpeln zu lassen. Wer sein Auto privat verkaufen möchte, sollte
das Fahrzeug unbedingt von einem Experten begutachten zu lassen. Beim
Verkauf sollte auf alle Fälle ein Vertragsformular mit einem
Haftungsausschluss verwendet werden. Damit wird verhindert, dass der
Verkäufer für Mängel am Fahrzeug zwei Jahre lang haftet. Die
Musterverträge sind beim ADAC erhältlich.
Originaltext: ADAC
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